Der neuenEntgeltgruppenplan für die
Mitarbeitenden
im Sozial-
und Erziehungsdienst als pdf
Vergütungsgruppenplan Vergütungsgr. 1.1
1. Allgemeine Gemeindedienste
1.1 Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
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Fallgruppe |
Tätigkeitsmerkmal |
Verg.gruppe
(alt - neu) |
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1. |
Erzieher mit entsprechender Tätigkeit in Häusern
der offenen Tür 2,3,4 |
Vc - E 8 |
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2. |
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit der Verg.Gr. Vc |
Vb - E 9 |
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3. |
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
2,3 |
Vb - E 9 |
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4. |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in der Gemeinde- und Jugendarbeit
3,5 |
Vb - E 9 |
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5. |
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. Vb B |
IVb - E 9 |
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6. |
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Ausbildung sowie Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen
als Mitarbeiter in der Jugendarbeit mit besonders herausgehobenen
und schwierigen Tätigkeiten 2,5,6,8 |
IVb - E 10 |
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7. |
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Aufbauausbildung und entsprechender Tätigkeit
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IVb - E 10 |
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8. |
Gemeindepädagogen mit entsprechender Tätigkeit 7 |
IVb - E 10 |
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9. |
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Häusern
der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter
in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. Vlb - E 6 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3,5 |
IVb - E 10 |
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10. |
Mitarbeiter der Fallgruppen 7, 8 und 9 nach vierjähriger
Bewährung in einer dieser Fallgruppen |
IVa - E 10 |
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11. |
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagogen
sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen 5,7
a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen
Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle 8
b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers 8 |
IVa - E 10 |
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12. |
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Ge- meindepädagogen
sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen 5,7
a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen
Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers,
c) als Leiter von Häusern der offenen Tür, wenn ihnen
mindestens fünf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens
der Verg.Gr. Vlb - E 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind |
IVa - E 11 |
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13. |
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach vierjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe |
III - E 11 |
Anmerkungen:
1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die
Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die
Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer
Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der
Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale
dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung
Anwendung.
2 (1) Mitarbeiterinnen die zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit
ein berufspraktisches Jahr absolvieren, sind in der Entgeltgruppe
3 eingruppiert
(2) Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen
ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt,
werden sie wie folgt eingruppiert:
a. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung in die Entgeltgruppe
5
b. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung an einer nicht
anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindedienste in die
Entgeltgruppe 6.
3 Jugendarbeit ist auch der Arbeit in Häuern der offenen Tür.
Zu den Häusern der offenen Tür gehören z B auch .Jugendfreizeitheime,
Häuser der Jugendarbeit
4 Erzieherinnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen
- mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
- mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin
und Hortnerin,
- mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger entsprechender Fachschulausbildung.
5 Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieser
Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung.
Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule
graduierter Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich.
Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher
Prüfung gleich
6 Solche Tätigkeiten sind z B dann gegeben, wenn die Mitarbeiterin
a) als Referentin in der Jugendarbeit oder in der Erwachsenenbildungsarbeit
für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchengemeinden
ständig, insbesondere hauptamtliche Mitarbeiterinnen fortbildet
und in Zusammenarbeit mit diesen für die Planung. Organisation
und Durchführung sowie die Koordination dieses Arbeitsbereiches
verantwortlich ist und sie gegenüber Dritten vertritt
b) Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe
9 koordiniert
7 Gemeindepädagoginnen sind Mitarbeiterinnen mit entsprechender
Ausbildung, die jeweils durch die Ev. Kirche im Rheinland, die Ev.
Kirche von Westfalen oder die Lippische Landeskirche die Anstellungsfähigkeit
als Gemeindepädagogin erhalten haben.
(ohne Gewähr)
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