Berufsverband Gemeindepädagogik
Westfalen-Lippe e. V.
 
       
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Der neuenEntgeltgruppenplan für die Mitarbeitenden
im Sozial- und Erziehungsdienst als pdf

Vergütungsgruppenplan Vergütungsgr. 1.1
1. Allgemeine Gemeindedienste
1.1 Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.gruppe
(alt - neu)
1.
Erzieher mit entsprechender Tätigkeit in Häusern der offenen Tür 2,3,4
Vc - E 8
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. Vc
Vb - E 9
3.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit 2,3
Vb - E 9
4.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in der Gemeinde- und Jugendarbeit 3,5
Vb - E 9
5.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. Vb B
IVb - E 9
6.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung sowie Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen als Mitarbeiter in der Jugendarbeit mit besonders herausgehobenen und schwierigen Tätigkeiten 2,5,6,8
IVb - E 10
7.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
mit abgeschlossener Aufbauausbildung und entsprechender Tätigkeit
IVb - E 10
8.
Gemeindepädagogen mit entsprechender Tätigkeit 7
IVb - E 10
9.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Häusern der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. Vlb - E 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3,5
IVb - E 10
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 7, 8 und 9 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IVa - E 10
11.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen 5,7
a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle 8
b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers 8
IVa - E 10
12.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Ge- meindepädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen 5,7
a) als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
b) als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers,
c) als Leiter von Häusern der offenen Tür, wenn ihnen mindestens fünf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. Vlb - E 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
IVa - E 11
13.
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III - E 11

Anmerkungen:
1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.

2 (1) Mitarbeiterinnen die zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit ein berufspraktisches Jahr absolvieren, sind in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert
(2) Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, werden sie wie folgt eingruppiert:
a. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung in die Entgeltgruppe 5
b. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung an einer nicht anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindedienste in die Entgeltgruppe 6.

3 Jugendarbeit ist auch der Arbeit in Häuern der offenen Tür. Zu den Häusern der offenen Tür gehören z B auch .Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugendarbeit

4 Erzieherinnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen
- mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
- mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
- mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger entsprechender Fachschulausbildung.

5 Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierter Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich

6 Solche Tätigkeiten sind z B dann gegeben, wenn die Mitarbeiterin
a) als Referentin in der Jugendarbeit oder in der Erwachsenenbildungsarbeit für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchengemeinden ständig, insbesondere hauptamtliche Mitarbeiterinnen fortbildet und in Zusammenarbeit mit diesen für die Planung. Organisation und Durchführung sowie die Koordination dieses Arbeitsbereiches verantwortlich ist und sie gegenüber Dritten vertritt
b) Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe 9 koordiniert

7 Gemeindepädagoginnen sind Mitarbeiterinnen mit entsprechender Ausbildung, die jeweils durch die Ev. Kirche im Rheinland, die Ev. Kirche von Westfalen oder die Lippische Landeskirche die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin erhalten haben.

(ohne Gewähr)



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